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Unter Abwägung der jeweiligen Verantwortungsbeiträge der unfallbeteiligten Fahrzeuge gemäß § 17 StVG trifft die Beklagten die vollumfängliche Haftung, wenn das Beklagten-Fahrzeug bei Durchfahrt durch eine freie Parklücke auf einem Supermarkt-Parkplatz gegen die geöffnete Beifahrertür eines daneben geparkten Fahrzeugs stößt, ohne dass sich die Beifahrertür unmittelbar vor dem Unfall weiter öffnete. Dem Beklagten ist ein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen, da die Verkehrssituation auf einem Supermarkt-Parkplatz besondere Umsicht erfordert und die geöffnete Tür hätte erkannt werden müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |