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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist zulässig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Es obliegt dem Fahrzeughalter, Angaben zur Person des Fahrers zu machen, den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfeststellung zu fördern. Ein etwaiges Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Halters steht der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |