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Ein Zeuge, der sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 384 ZPO beruft, muss zunächst mit einzelnen Fragen zur Sache konfrontiert werden. Es ist nicht statthaft, den Zeugen im Hinblick darauf, dass für ihn eine Konfliktlage eintreten könnte, erst gar nicht zu befragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |