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Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sind als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Ein Gericht kann einen Beweisantrag auch ablehnen, wenn es selbst hinreichend sachkundig ist. Fragen zur Notwendigkeit von Summenpegelbetrachtungen bei Lärmprognosen oder zur Methode der Verkehrsentwicklungsprognose im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB lassen sich nicht in generalisierbarer Weise beantworten, sondern hängen von den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |