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Die Tilgung einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG unterfällt der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 StVG und hat mithin nach dem Ende der (verlängerten) Probezeit zu erfolgen. Die Auffangregelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG für eine zehnjährige Tilgungsfrist greift hier nicht ein, da sie nur Fälle ohne ausdrückliche gesetzliche Festlegung der Tilgungsfrist betrifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |