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1. | Die Verwendbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister während der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG setzt tatbestandlich voraus, dass eine separat geahndete Tat nachfolgend in einem späteren Verwaltungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Grundlage einer weiteren – im Fahreignungsregister eingetragenen und noch nicht gelöschten – Entscheidung genommen wurde. |
2. | Eine solche Verwendbarkeit liegt nicht vor, sofern ein Verstoß gegen Strafvorschriften unmittelbar durch das Strafgericht geahndet wurde und dieser während seiner Tilgungsfrist in keiner weiteren Entscheidung zur Begründung herangezogen wurde. |
3. | Als Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 8 StVG, welche im Sinne des § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG noch gespeichert sind, kommen einzig Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, nicht aber solche der Strafgerichte in Betracht. |