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Der Klägerin obliegt der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO für die Kausalität zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden, der zur Invalidität geführt haben soll. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt einen medizinischen Erfahrungssatz voraus, der anerkannte und herrschende Grundsätze der medizinischen Wissenschaft darstellt. Ein solcher Erfahrungssatz, wonach auch bei vorbestehender Coxarthrose eine unfallbedingte Gesundheitsschädigung immer dann vorliegt, wenn sich zeitlich nach dem Unfall erstmals Schmerzen manifestieren, existiert nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |