|
Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums am Fahrzeug und des Kfz-Briefs durch einen privaten Leasingnehmer nach Leasingende vom Vertragshändler ist nicht ausgeschlossen, wenn sich der Käufer den Kfz-Brief nicht vorlegen lässt. Dies stellt in dieser speziellen Konstellation keine grobe Fahrlässigkeit dar, die den guten Glauben nach § 366 HGB ausschließen würde, da die Umstände für einen juristischen Laien nicht auf eine fehlende Verfügungsbefugnis des Händlers hindeuten mussten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |