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Bei der Frage des Ausmaßes der unfallbedingten Einschränkungen (haftungsausfüllende Kausalität) gilt nicht der Beweismaßstab des § 286 ZPO, sondern der des § 287 ZPO, wobei eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit genügt. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nach seiner Behauptung vor dem Unfall gesund war, kann keine Beweislastumkehr abgeleitet werden, da eine Skoliose keine typische Folge eines Unfalls ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |