|
Ein Mietwagenunternehmen handelt grob fahrlässig im Sinne des § 81 VVG, wenn die für die Rückgabe von Mietwagenschlüsseln eingerichtete Vorrichtung (Briefkastenschlitz, bei dem ein Schlüssel auf den dahinterliegenden Boden fällt) in evidenter Weise in erheblichem Maße die erforderlichen und zumutbaren Sicherungseinrichtungen unterschreitet und keine brauchbare Sicherung gegen ein Herausangeln bietet. Dies berechtigt den Versicherer zur Kürzung des Anspruchs um 50 %. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |