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Die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" gilt auch für rückwärtsfahrende Fahrzeuge; die erhöhte Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden (§ 9 Abs. 5 StVO) kann durch eine extrem niedrige Annäherungsgeschwindigkeit erfüllt werden. Fährt der andere Unfallbeteiligte mit überhöhter Geschwindigkeit und missachtet die Vorfahrt, ist bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG eine doppelt erhöhte Betriebsgefahr auf dessen Seite zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |