|
Zur Erfüllung einer Neubescheidungsverpflichtung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO reicht es nicht aus, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt eine Entscheidung getroffen hat; kommt er seiner Verpflichtung zur Neubescheidung nur unzureichend, unvollständig oder sonstwie fehlerhaft nach, steht dies einer Nichterfüllung im Sinne des § 172 VwGO gleich. Die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsverfahren ist nicht darauf beschränkt, ob sich die Behörde gänzlich außerhalb der Rechtsauffassung des Gerichts bewegt, da die titulierte Verpflichtung die Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, die sich aus Urteilstenor und Entscheidungsgründen ergibt, umfasst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |