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Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen; ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren verwirklicht haben. Der Umstand, dass ein Pkw in einer Privatgarage abgestellt war, steht der Wertung, dass sich der Unfall bei dem Betrieb des Fahrzeuges ereignet hat, nicht entgegen, da der Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |