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Die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der Gutachterkosten durch einen KFZ-Sachverständigen stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar, da keine tiefgehende rechtliche Prüfung erforderlich ist und kein eigenständiger Inkassobetrieb vorliegt. Die Angemessenheit der Sachverständigenkosten kann anhand der HB III der BVSK-Honorarabfragung 2005/2006 beurteilt werden, welche eine geeignete Schätzgrundlage für Grundhonorare und Nebenkosten darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |