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Hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung der Staatsanwaltschaft verkannt und trotz eingetretener - horizontaler - Teilrechtskraft eine neue umfassende Hauptverhandlung zur Schuld- und Straffrage durchgeführt, so bedarf es auf die Revision des Angeklagten der - insoweitigen - Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung dann nicht, wenn der Angeklagte durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beschwert ist. (Leitsätze des Gerichts) |