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Der KFZ-Haftpflichtversicherer ist nach § 10 Abs. 4 AKB bevollmächtigt, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens Ansprüche zu befriedigen oder abzuwehren. Er verletzt seine Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht, wenn er einen geringen Sachschaden reguliert, sofern er sich dabei innerhalb seines Ermessensspielraums bewegt und die Regulierung nicht auf offensichtlich unbegründeten Ansprüchen oder unzureichender Sachverhaltsprüfung beruht. Bei geringem Sachschaden ist der Versicherer nicht gehalten, den Sachverhalt durch aufwendige Maßnahmen wie Sachverständigengutachten weiter aufzuklären, wenn Zeugenaussagen eine Verursachung wahrscheinlich erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |