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Die Bestimmung des entgangenen Gewinns gemäß § 252 Satz 2 BGB setzt voraus, dass anhand des Betriebsergebnisses eine Gewinnminderung im konkreten Einzelfall festzustellen ist. Für die Ermittlung des entgangenen Gewinns eines selbstständigen Unternehmers sind nicht nur die Entwicklung des Umsatzes und des Rohgewinnes von Bedeutung, sondern auch der Verlauf der fixen und variablen Kosten zu berücksichtigen. Eine abstrakte Berechnung des Schadens durch Ermittlung fiktiver Tagesumsätze und deren Hochrechnung genügt diesen Anforderungen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |