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Landgericht Aachen v. 16.04.2010: Zur Bindungswirkung eines Obmanngutachtens im Sachverständigenverfahren und zur Kostenverteilung bei angestellten Sachverständigen




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 16.04.2010 - 9 O 549/09) hat entschieden:

   Ein im Sachverständigenverfahren gemäß §§ 84 VVG, 14 AKB eingeholtes Obmanngutachten ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn, es liegt eine offenbare Unrichtigkeit und eine erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage vor, die das Gesamtergebnis erschüttert (regelmäßig nicht bei Abweichungen unter 15 %). Die Kosten für einen angestellten Sachverständigen des Versicherers im Sachverständigenverfahren sind erstattungsfähig und nach § 14 Abs. 5 AKB zu verteilen. Eine im Sachverständigenverfahren festgelegte Kostenquote entfaltet Bindungswirkung und kann im Rechtsstreit nicht mehr geändert werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftung oder der Schadenshöhe?


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Rechnungen des Sachverständigen I4 I3, C Weg 2a, XXX T, vom 30.04.2008 in Höhe von 226,49 € sowie vom 22.06.2009 in Höhe von 1.174,89 € freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 272,87 € gegenüber den Rechtsanwälten U & N, T-straße x, XXX I freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die Klage ist zulässig, aber zum Teil unbegründet.

Klageantrag zu 1.)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.166,00 € zu auf der Basis eines höheren Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 20.250,00 €.

1. Die Höhe des Wiederbeschaffungswerts bemisst sich nach dem Gutachten des Sachverständigen O, da insoweit eine Bindungswirkung gemäß § 84 VVG eingetreten ist.

a) Gemäß §§ 84 VVG, 14 AKB ist ein im Sachverständigenverfahren eingeholtes Obmanngutachten regelmäßig für beide Parteien verbindlich (LG Köln, Urt. vom 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279). Der Streit um Meinungsverschiedenheiten zur Höhe des zu regulierenden Schadens soll gerade dem Rechtsstreit entzogen und im Sachverständigenverfahren entschieden werden (LG Köln, Urt. vom 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279).

b) Will eine Partei des Sachverständigenverfahrens dessen Verbindlichkeit in Frage stellen, muss sie den Nachweis der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führen (LG Köln, Urt. vom 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279; OLG Düsseldorf, Urt. vom 17.03.2009, I - 4 U 181/08, Schaden-Praxis 2009, 335). Es muss nicht nur dargetan werden, dass das Gutachten Unrichtigkeit enthält, sondern diese müssen sich zudem dem unbefangenen Beurteiler aufdrängen und die Feststellungen im Gesamtergebnis, nicht in einzelnen Punkten, erschüttern (LG Köln, Urt. v. 15.09.2005, 24 O 551/04, RuS 2006, 279; OLG Düsseldorf, Urt. vom 17.03.2009, I - 4 U 181/08, Schaden-Praxis 2009, 335). Zudem muss das Gutachten von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.

Eine solche erhebliche Abweichung ist vorliegend bereits nicht erkennbar. Für die Frage, ob ein Sachverständigengutachten unverbindlich ist wegen offenbar erheblicher Abweichung von der wirklichen Sachlage, kommt es nicht auf die einzelnen Schadenspositionen, sondern allein auf sein sachliches Gesamtergebnis an (LG Frankenthal, Urt. vom 10.01.2008, 2 HK O 64/03, VersR 2009, 778; OLG Köln, Urt. vom 17.03.1969, 2 W 193/68, VersR 1969, 627; BGH, Urt. vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601). Die Frage, wann eine Abweichung als erheblich angesehen werden muss, ist nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden (BGH, Urt. vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601). Von einer Unverbindlichkeit ist auszugehen, wenn die Feststellung erheblich außerhalb des an sich üblichen Toleranzbereichs entsprechender Schätzungen liegt (BGH, Urt. vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601). Dies wird bei Abweichungen in einer Größenordnung von unter 15 % (Berechnungsmethode: geforderter höherer Betrag mit 100 % gleichgesetzt) regelmäßig zu verneinen sein (BGH, Urt. vom 01.04.1987, IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601; LG Frankenthal, Urt. vom 10.01.2008, 2 HK O 64/03, VersR 2009, 778). Der Kläger geht vorliegend von einem Wiederbeschaffungswert von 20.250,00 € aus. Dagegen nimmt der Obmann in seinem Gutachten lediglich einen Wiederbeschaffungswert von 18.700,00 € an. Vergleich man die beiden Gutachten ergibt sich somit nur eine Differenz von ca. 7,66 %.

Zudem legt der Kläger nicht in ausreichendem Maße dar, dass die von ihm aufgezeigten etwaigen Unrichtigkeiten die Feststellungen des Obmanngutachtens im Gesamtergebnis und nicht nur in diesen einzelnen Punkten erschüttern. Der Kläger beruft sich lediglich auf das Gutachten des Sachverständigen I3. Dieser gehe nachvollziehbar von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 20.250 € aus. Dieses Gutachten war aber u.a. auch Gegenstand des im Sachverständigenverfahren eingeholten Obmanngutachtens und vermag daher alleine nicht zu einer Erschütterung der Feststellungen im Gesamtergebnis führen. Eine solche Erschütterung ergibt sich auch bereits nicht aus den sonstigen durch den Kläger vorgetragenen Umständen.

2. Zudem kann der Kläger auch nicht die Zahlung der von der Beklagten für die Kosten ihres Sachverständigen L1 im Sachverständigenverfahren in Abzug gebrachten 616,00 € verlangen.

a) Die Beklagte darf auch die Kosten für ihren angestellten Sachverständigen berechnen, da sie auch einen fremden, nicht angestellten Sachverständigen in den Gutachterschuss hätte entsenden können. Dessen Kosten wären unstreitig als Kosten des Sachverständigenverfahrens gemäß § 14 Abs. 5 AKB im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen gewesen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Beklagte im Rahmen des Sachverständigenverfahrens auf ihren eigenen angestellten Sachverständigen zurückgreift. Durch diesen Umstand kann der Kläger nicht bessergestellt werden, indem er an den Kosten des angestellten Sachverständigen nicht beteiligt wird.

b) Die von der Beklagten bei der Abrechnung der ihr entstandenen Sachverständigenkosten zugrunde gelegte Stundenzahl von 14,5 ist zwischen den Parteien unstreitig.

c) Zudem kann erscheint auch der von der Beklagten geltend gemachte Stundenverrechnungssatz in Höhe von 100,00 € als erforderlich und angemessen. Die Beklagte hat dargelegt, dass durch das Sachverständigenverfahren ein zusätzlicher Arbeitsaufwand angefallen ist. Zudem erscheint die Geltendmachung des vorgenannten Stundesatzes auch im Hinblick auf die durch die Sachverständigen I3 und O geltend gemachten Stundenverrechnungssätze von 138,00 € bzw. 155,00 € als angemessen. Bei der Geltendmachung eines Stundensatzes von 100,00 € ist ausreichend berücksichtigt, dass die Sachverständigen I3 und O auf dem freien Markt tätig sind, während der Sachverständige der Beklagten, der Sachverständige L1, bei dieser angestellt ist und damit gewisse Risiken nicht trägt.

d) Bei der Berechnung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten hat die Beklagte auch eine verhältnismäßige Teilung der Kosten gemäß § 14 Abs. 5 AKB vorgenommen. Dabei sind die Kosten entsprechend des Anteils am Obsiegen bzw. Unterliegen im Sachverständigenverfahren zu verteilen. Im Rahmen des Sachverständigenverfahrens wurde eine Quote von 42,5 % zu 57,5 % zu Gunsten des Klägers festgelegt. Diese Quote ist falsch berechnet. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 AKB sind die Kosten für das Schiedsverfahren verhältnismäßig zu teilen, wenn die Entscheidung des Gutachterausschusses zwischen Angebot und Forderung liegt. Dabei ist jedoch nur der jeweilige, zwischen den Parteien streitige Differenzbetrag zum Schiedsspruch zu berücksichtigen (LG Essen, Urt. vom 24.11.1986, 8 O 430/86, ZfSch 1987, 56). Über den vom Versicherer gebotenen Betrag besteht nämlich zwischen den Parteien kein Streit; insoweit ist über ihn auch nicht zu entscheiden, sodass er bei der Kostenverteilung keine Berücksichtigung findet (LG Essen, Urt. vom 24.11.1986, 8 O 430/86, ZfSch 1987, 56). Dies entspricht den Regeln der ZPO, an die sich die Kostenverteilung nach § 14 Abs. 5 AKB anlehnt. Auch dort werden die Kosten im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens zum Streitwert, d.h. zu der streitigen Forderung verteilt. Die Beklagte ging von einem Wiederbeschaffungswert von 17.950,00 € aus und regulierte auch auf dieser Basis. Der Sachverständige I3 geht von einem Wiederbeschaffungswert von 20.250,00 € aus. Im Rahmen des Sachverständigenverfahrens hat der Obmann den Wiederbeschaffungswert auf 18.700,00 € festgesetzt. Zwischen den Wiederbeschaffungswerten lag eine Differenz von 2.300,00 €. Der Kläger hat durch das Sachverständigenverfahren weitere 750,00 € erlangt. Dies entspricht einem Anteil von 32,61 %. Das Gericht vermag jedoch an dieser falsch berechneten Quote nichts zu ändern, da das Sachverständigenverfahren gerade dazu dient, Streitigkeiten außergerichtlich zu erledigen. Entfaltet nun das Gutachten - wie vorliegend - Bindungswirkung, muss dies auch hinsichtlich der festgelegten Quote gelten. Eine unterschiedliche Behandlung wäre nicht sachgerecht. Zudem gingen die Parteien auch von einer dem Kläger günstigeren Quote von 57,5 % Obsiegen aus.

3. Der Kläger kann auch nicht Ersatz der von ihm bereits an den Sachverständigen O gezahlten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.133,31 € verlangen. Die Kosten des Sachverständigen O wurden entsprechend des Anteils, mit dem die Parteien im Sachverständigenverfahren unterlagen bzw. obsiegten, verteilt. Eine weitergehende Erstattung der Kosten kann der Kläger nicht verlangen. Das Gutachten des Sachverständigen O im Sachverständigenverfahren ist gemäß §§ 84 VVG, 14 AKB für die Parteien bindend. Somit steht der Anteil des Klägers, mit dem er im Sachverständigenverfahren unterlag, unwiderruflich fest.

Klageantrag zu 2.)

Der Kläger ist von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Rechnungen des Sachverständigen I3 vom 30.04.2008 in Höhe von 226,49 € sowie vom 22.06.2009 in Höhe von 1.174,89 € freizustellen.

1. Dabei ist die Höhe der Rechnungen des Sachverständigen I3 nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rechnung vom 30.04.2008 erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Die im Rahmen der Rechnung vom 22.06.2009 geltend gemachte Stundenanzahl und die zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze sind erforderlich und angemessen.

a) Zwar ist die Beklagte der Ansicht, dem Sachverständigen I3 seien nur 14,5 Stunden zuzugestehen, da er das Fahrzeug des Kläger bereits aus einem anderen, beim Amtsgericht Erkelenz anhängigen Verfahren und der Fahrzeugbewertung vom 30.04.2008 kenne und es daher nicht mehr eines erheblichen zusätzlichen Aufwandes bedurft hätte, um sich als Ausschussmitglied für das Sachverständigenverfahren vorzubereiten. Dem vermag das Gericht jedoch nicht zu folgen. Hinsichtlich der Anzahl der berechneten Stunden legt der Sachverständige I3 in seiner Rechnung vom 22.06.2009 detailliert da, wie viele Stunden auf welchen Arbeitsschritt entfallen. Zudem liegt die vorangegangene Begutachtung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des ersten Termins am 22.12.2008 bereits ein ¾ Jahr zurück, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Sachverständige I3 die entsprechenden Daten noch präsent hatte. Zudem ist seine schriftliche Stellungnahme an den Obmann des Sachverständigenverfahrens vom 05.02.2009 weitaus detaillierter als die Gutachten vom 14.11.2007 und 30.04.2008. Im Rahmen des Gutachtens im Sachverständigenverfahren befasst sich der Sachverständige I3 u.a. ausführlich mit den bereits am Fahrzeug vorhandenen Mängeln.

b) Auch die Höhe des geltend gemachten Stundenverrechnungssatzes von 138,00 € erscheint erforderlich und angemessen. Legt die Beklagte für den bei ihr angestellten Sachverständigen bereits einen Stundenverrechnungssatz von 100,00 € zugrunde, kann sie nicht von einem entsprechenden Stundenverrechnungssatz für einen auf dem freien Markt tätigen Sachverständigen ausgehen, da dieser sämtliche Risiken des freien Marktes zu tragen hat.

2. Die auf Klägerseite angefallenen Sachverständigenkosten sind entsprechend des Anteils des Klägers am Obsiegen im Rahmen des Sachverständigenverfahrens erstattungsfähig. Wie bereits festgestellt, obsiegte der Kläger zu 57,5 %. Hinsichtlich der Rechnung vom 22.06.2009 ist der von der Beklagten bereits geleistete Betrag in Höhe von 833,75 € abzuziehen.

Klageantrag zu 3.)

Der Kläger ist von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 272,87 € gegenüber den RechtsanwältenU & N freizustellen.

Dabei ist von einem Gegenstandswert von 2.100,00 € auszugehen. Während der Kläger ursprünglich von einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 20.250,00 € ausging, nahm die Beklagte zunächst einen Wiederbeschaffungswert von 16.600,00 € an. Tatsächlich ist aufgrund des Obmanngutachtens von einem Wiederbeschaffungswert von 18.700,00 € auszugehen.

Bei einem Gegenstandswert von 2.100,00 € beträgt gemäß § 13 RVG eine einfache Gebühr 161,00 €. Die 1,3fache Geschäftsgebühr liegt damit bei 209,30 € netto. Hinzu kommen noch die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und die Mehrwertsteuer in Höhe von 43,57 €.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

III.

Streitwert: 6.352,70 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2010/9_O_549_09urteil20100416.html - DE:LGAC:2010:0416.9O549.09.00

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