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Ein im Sachverständigenverfahren gemäß §§ 84 VVG, 14 AKB eingeholtes Obmanngutachten ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn, es liegt eine offenbare Unrichtigkeit und eine erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage vor, die das Gesamtergebnis erschüttert (regelmäßig nicht bei Abweichungen unter 15 %). Die Kosten für einen angestellten Sachverständigen des Versicherers im Sachverständigenverfahren sind erstattungsfähig und nach § 14 Abs. 5 AKB zu verteilen. Eine im Sachverständigenverfahren festgelegte Kostenquote entfaltet Bindungswirkung und kann im Rechtsstreit nicht mehr geändert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |