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Ein Schmerzensgeld von 50.000 € ist bei schweren und dauerhaften unfallbedingten Verletzungen, wie multiplen Frakturen, erheblichen Bewegungseinschränkungen, Nervenschäden und einer Fußheberschwäche, geboten. Die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden ist festzustellen, wenn aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen weitere Beeinträchtigungen resultieren können. Die Anrechnung der Betriebsgefahr des Geschädigten scheidet aus, wenn der Unfall allein schuldhaft durch den Schädiger verursacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |