|
Fährt ein Kraftfahrzeugführer unter Cannabiseinfluss und weist sein Blut einen THC-Wert von 38,0 ng/ml sowie einen THC-COOH-Wert von 268 ng/ml auf, rechtfertigt dies die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und den Verdacht auf regelmäßigen Cannabiskonsum. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zur Teilnahme am Straßenverkehr ist in diesem Fall feststehend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |