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Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gegeben, wenn der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat und dadurch bewiesen ist, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann. Die Behauptung eines einmaligen Cannabiskonsums ist bei widersprüchlichen Angaben und Vorstrafen wegen Drogenbesitzes unglaubwürdig. Unabhängig davon begründet bereits der einmalige Konsum harter Drogen die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |