Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Essen v. 09.04.2010: Wiederbeschaffungswert gestohlenes Navigationsgerät: Gebrauchtmarkt statt Neupreis; Überprüfung Obmann-Schiedsspruch




Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 09.04.2010 - 20 C 417/09) hat entschieden:

   Das Gericht ist durch den Schiedsspruch des Sachverständigen im Obmannverfahren gemäß § 14 AKB nicht gehindert, den Entschädigungsanspruch des Klägers nach Grund und Höhe zu überprüfen, wenn die Feststellungen des Obmanns gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 VVG a.F. offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Dies ist der Fall, wenn der Sachverständige trotz des Bestehens eines Gebrauchtgerätemarktes den Wiederbeschaffungswert nicht auf diesem Markt ermittelt und stattdessen rechtliche Überlegungen anstellt, die für die objektive Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht dienlich sind. Der Entschädigungsanspruch für ein entwendetes Navigationsgerät beschränkt sich auf den Wiederbeschaffungswert, der sich nach den Aufwendungen für den Erwerb gleichwertiger gebrauchter Teile richtet, wenn ein Gebrauchtmarkt existiert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung
und
Das Sachverständigenverfahren in der Kfz-Versicherung - Schiedsgutachterklausel
und
Navigationsgeräte


Tenor:

Die Klage wird ab¬ge¬wie¬sen.

Der Klä¬ger trägt die Kos¬ten des Rechts¬streits.

Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar, je¬doch darf der Klä¬ger die Zwangs-voll¬stre¬ckung durch Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 110 % des auf¬grund des Urteils voll¬streck¬ba¬ren Be¬tra¬ges ab¬wen¬den, wenn nicht die Be¬klag¬te vor der Zwangs¬voll¬stre¬ckung Si¬cher¬heit in Höhe von 110 % des je¬weils bei¬treib¬ba¬ren Be¬tra¬ges ge¬leis¬tet hat.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein über den regulierten Betrag von 1.449,00 € hinausgehender Entschädigungsanspruch gemäß §§ 12 Nummer 1 I b, 13 Nummer 1 a, Nummer 4 AKB nicht zu.

1.

Das Gericht ist durch den Schiedsspruch des Sachverständigen H vom 25.05.2009 im Obmannverfahren gemäß § 14 AKB nicht gehindert, den Entschädigungsanspruch des Klägers nach Grund und Höhe zu überprüfen. Denn die Beklagte hat den Schiedsspruch erfolgreich "angefochten". (hierzu Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 64 VVG, Rn. 58). Die Feststellungen des Obmanns sind unverbindlich gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 VVG a.F., weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Der Obmann hatte den Wiederbeschaffungswert nach § 13 Nummer 1 a AKB zu ermitteln und zu überprüfen, ob der von der Beklagten anerkannte Betrag von 1.449,00 € zutrifft. Er geht ausdrücklich vom Vorliegen eines Gebrauchtmarktes aus und ermittelt gleichwohl nicht den auf dem Gebrauchtmarkt vorherrschenden Wiederbeschaffungspreis, sondern kommt zu dem Ergebnis, dass gebrauchte Geräte "keine Alternative zum Neugerät" (letzte Seite seines Gutachtens, Blatt 18 der Gerichtsakten) darstellen. Mit seinen rechtlichen Überlegungen, die sinngemäß auf das mangelnde Verschulden des Klägers bei der Kenntnisnahme vom Bestehen eines Gebrauchtgerätemarktes, auf die Unzumutbarkeit der Anschaffung eines Gebrauchtgerätes und auf die Nachteile eines Altgerätes gegenüber einem Neugerät abstellen, entfernt sich der Sachverständige sowohl von seinem Gutachtenauftrag als auch von den rechtlichen Voraussetzungen des vertraglichen Entschädigungsanspruchs. Der Neupreis des Navigationsgerätes ist unter Berücksichtigung eines Abzugs "alt für neu" erst dann zu berücksichtigen, wenn der Wiederbeschaffungswert mangels eines mit solchen Geräten handelnden Gebrauchtgerätemarktes nicht zu ermitteln ist. Hier geht der Sachverständige aber selbst von dem Bestehen eines Gebrauchtgerätemarktes aus. Wenn er weiter sinngemäß den Gebrauchtgerätemarkt als für den Endverbraucher nicht erreichbar darstellt, führt er eine Überlegung ein, die für die objektive Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht dienlich ist. Denn der Wertbestimmung geht das subjektive Element der Kenntnis von einem solchen Markt und der unverschuldeten Unkenntnis vom Bestehen eines Gebrauchtgerätemarktes gänzlich ab. Gleiches gilt für die von der Klägerseite sinngemäß angestellte Überlegung, der Versicherer habe rechtzeitig auf einen solchen Markt hinzuweisen. Sicherlich ist für die Frage der Existenz eines Gebrauchtmarktes auch dessen Seriosität von Bedeutung. Hier stellt der Obmann aber keineswegs fest, dass der Gerätemarkt für Navigationsgeärte allgemein unseriös ist, vielmehr macht er lediglich darauf aufmerksam, dass der Endverbraucher zwischen serösem und unseriösem Anbieter zu unterscheiden hat. Diese Unterscheidung bleibt dem Versicherungsnehmer, der auf einen Gebrauchtmarkt zuzugreifen hat, aber nie erlassen. Zwar darf von ihm nicht verlangt werden, dass er auf einer Versteigerungsplattform von einem unbekannten Anbieter ein günstiges Ersatzgerät ersteigert. Andererseits hat der seriöse Handel seine Vertriebsformen längst auch auf das Internet erstreckt, sodass den dort erscheinenden Angeboten die Seriosität nicht abgesprochen werden darf. Von der Existenz eines solchen seriösen Handels geht auch der Obmann in seinem Schiedsspruch aus. Wenn er gleichwohl von der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes absieht, hat er im Ergebnis seinen Gutachtenauftrag nicht erledigt. Das führt zu dem Ergebnis, dass die getroffene Feststellung, es sei der Neupreis von 4.103,56 € für das Navigationsgerät zu zahlen, von der wirklichen Sachlage, wonach ein deutlich unter dem Neupreis liegender geringerer Wiederbeschaffungswert maßgeblich ist, erheblich im Sinne von § 64 Absatz 1 VVG a.F. abweicht.

Die weitere vom Obmann angestellte Überlegung, dass Ersatzgeräte keine "Garantie" mehr haben und dass bei ihrem Einbau Folgeschäden auftreten können, ist rechtlicher Art und hätte von dem Sachverständigen nicht mehr angestellt werden dürfen. Wenn darauf abgestellt würde, dass das Ersatzgerät "Garantie" besitzt, dann hätte der Kläger einen dem Gedanken aus § 55 VVG widersprechenden Vorteil. Denn sein altes, von einem unbekannten Täter entwendetes Navigationsgerät war im Zeitpunkt der Entwendung 4 Jahre und 9 Monate alt und fiel nicht mehr unter Garantie und gesetzliche Gewährleistung. Für den Einbau eines bestimmungsgemäßen Altgerätes sind schließlich Folgeschäden nicht zu erwarten. Würden sie trotzdem eintreten, wäre der Schaden nicht beim Kläger verblieben. Die erforderlichen Reparaturkosten erhielte er nach § 62 VVG a.F. als Rettungskosten erstattet. Es kommt aber hinzu, dass der Kläger als sogenannter Verbraucher im Hinblick auf § 475 Absatz 1 BGB einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch gehabt hätte, der ihm bei dem entwendeten Altgerät nicht mehr zustand.

2.

Der Versicherungsfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass ein Fahrzeugteil im Sinne von § 13 Nummer 1 a AKB entwendet worden ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede.

Der Entschädigungsanspruch des Klägers beschränkt sich aber gemäß § 13 Nummer 1 a AKB auf den Wiederbeschaffungswert. Diesen Wiederbeschaffungswert hat die Beklagte nach der Schätzung des Gerichts, die es gemäß § 287 Absatz 2 und 1 ZPO vornimmt, zutreffend mit 1.449,00 € ermittelt.

Der Wiederbeschaffungswert bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für den Erwerb gleichwertiger Teile aufwenden muss, woraus sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer gerade keinen Anspruch auf neuwertigen Ersatz hat (vergleiche zuletzt LG Essen, Urteil vom 28.01.10 - Aktenzeichen: 10 S 379/09 -).

Der Wiederbeschaffungswert eines Gerätes hat sich danach zu richten, ob es einen Markt für die beschädigte Sache gibt und welche Wertschätzung die beschädigte Sache auf diesem Markt erhält. Fehlt ein Gebrauchtgerätemarkt, so ist grundsätzlich ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Nach der Überzeugung des Gerichts gibt es für Navigationsgeräte der vorliegenden Art einen Gebrauchtgerätemarkt. Seine Überzeugung von dem Vorliegen eines Gebrauchtgerätemarktes gewinnt das Gericht aufgrund der Ausführungen des Obmannes in seinem Schiedsspruch vom 25.05.2009, der zahlreichen Internetauszüge, die von der Beklagten vorgelegt worden sind, und aus der eigenen Kenntnis, dass gebrauchte Navigationsgeräte im Handel zu erwerben sind und insbesondere über das Internet - keineswegs nur über die Internetplattformen von Auktionshäusern wie EBay - vertrieben werden. Unter diesen Umständen ist das Gericht ohne die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe in der Lage, die Feststellung zu treffen, dass es für gebrauchte Navigationsgeräte einen Gebrauchtmarkt gibt. Dass Firmen wie E inzwischen auch gebrauchte Markengeräte anbieten, ist ein Umstand, den die Beklagte durch den Ausdruck der Internetseite des Webshops des E Gebrauchtteile Centers nachgewiesen hat.

Zwar ist es eine andere Frage, ob der nach alledem existierende Gebrauchtgerätemarkt auch für das entwendete Gerät der Bezeichnung "Command APS" Ersatz im Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 01.10.2008 geboten hätte. Der Kläger, der dies verneint, hat sich auf dem Gebrauchtgerätemarkt aber nicht einmal umgesehen und gebotene Anfragen im Internet (oder bei seiner Vertragswerkstatt) nicht abgehalten. Solche Geräte existierten aber, wie sich z.B. aus dem Ausdruck der Internetseite der Firma O.de (Blatt 76 der Gerichtsakten) ergibt. Leichte Änderungen in der Optik muss der Kläger hinnehmen, weshalb es nicht darauf ankommt, dass das abgebildete Gerät entgegen dem entwendeten Gerät "abgerundete Ecken" besitzt. Die damit verbundene Frage der Kompatibilität stellt sich trotz des Bestreitens des Klägers nicht. Denn der Kläger besitzt ein Fahrzeug vom Typ X, erstmals zugelassen am 08.01.2004; das angebotene Navigationsgerät ist für Fahrzeuge bis Bj. 2004 vorgesehen. Der Preis für das Gerät hätte nur 599,00 € brutto betragen. Auch das Angebot der Firma T vom 15.06.2009 (Blatt 103 der Gerichtsakten) macht deutlich, dass es ein geeignetes Gebrauchtgerät für den Pkw des Klägers gegeben hätte. Das Angebot bezieht sich auf die bis Baujahr 04/2004, sodass die Kompatibilität des Geräts außer Frage steht. Da es aktuell für Fahrzeuge bis 04/2004 angeboten wird, kann auch nicht gesagt werden, es handele sich um ein veraltetes Modell. Der Preis für das angebotene Gerät beträgt nur 1.099,00 € brutto.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei zur Internetrecherche nicht verpflichtet, ist dies nur beschränkt richtig. Da der Wiederbeschaffungswert des entwendeten Navigationsgeräts von vornherein nur nach den Maßstäben des dafür existierenden Marktes zu bewerten ist, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diesen Markt für sich entdeckt hat. Entscheidend ist die Bewertung des Marktes. Ob in diesem Zusammenhang Zumutbarkeitsgrundsätze eine Rolle spielen, kann offen bleiben. Jedenfalls ist es dem Kläger nicht unzumutbar, sich bei seinem Händler vor Durchführung der Reparatur danach zu erkundigen, ob die Möglichkeit des Einbaus eines gleichwertigen, also gebrauchten, Gerätes - so die vereinbarten AKB - gibt.

Wenn der Kläger unter Hinweis auf die Ausführungen des Obmanns geltend macht, dass der Versicherer nach § 13 Nr. 5 AKB auf den Abzug "neu für alt" verzichtet, übersieht er, dass es bezüglich des Navigationsgeräts um den Verlust eines Teiles geht, für das die Entschädigung nach Maßgabe des § 13 Nummer 1 a und 4 AKB zu berechnen ist. Teile, für deren Verlust der Versicherer aufzukommen hat, werden nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Dagegen gilt (nur) bei beschädigten Fahrzeugteilen die Regel des § 13 Nummer 5 AKB, wonach die Wiederherstellungskosten zu ersetzen sind und auf einen Abzug "neu für alt" verzichtet wird.

Das Gericht veranschlagt den Wiederbeschaffungswert des Navigationsgeräts für das Fahrzeug des Klägers, das im Zeitpunkt der Entwendung 4 Jahre und 9 Monate alt war, unter Heranziehung der Bewertung der Firma J im Schreiben vom 31.10.08 auf allenfalls 1.449,00 €. Dies ist der höchste denkbare Preis, nachdem andere online-Angebote sogar deutlich niedrigere Preise für gleichwertige Geräte anbieten. Diesen Betrag hat die Beklagte bereits reguliert.

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2010/20_C_417_09urteil20100409.html - DE:AGE1:2010:0409.20C417.09.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum