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Das Gericht ist durch den Schiedsspruch des Sachverständigen im Obmannverfahren gemäß § 14 AKB nicht gehindert, den Entschädigungsanspruch des Klägers nach Grund und Höhe zu überprüfen, wenn die Feststellungen des Obmanns gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 VVG a.F. offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Dies ist der Fall, wenn der Sachverständige trotz des Bestehens eines Gebrauchtgerätemarktes den Wiederbeschaffungswert nicht auf diesem Markt ermittelt und stattdessen rechtliche Überlegungen anstellt, die für die objektive Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes nicht dienlich sind. Der Entschädigungsanspruch für ein entwendetes Navigationsgerät beschränkt sich auf den Wiederbeschaffungswert, der sich nach den Aufwendungen für den Erwerb gleichwertiger gebrauchter Teile richtet, wenn ein Gebrauchtmarkt existiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |