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Die Einnahme von sog. harten Drogen wie Kokain und Opiaten schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht und ob unter der Wirkung dieser Drogen ein Kraftfahrzeug geführt wurde (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |