Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 17.03.2010: Entziehung der Fahrerlaubnis bei nachgewiesenem Konsum harter Drogen (Kokain, Opiate) – einmaliger Konsum ausreichend.




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 17.03.2010 - 7 L 174/10) hat entschieden:

   Die Einnahme von sog. harten Drogen wie Kokain und Opiaten schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht und ob unter der Wirkung dieser Drogen ein Kraftfahrzeug geführt wurde (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Heroin im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 801/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2010 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass das dort genannte Datum einer Fahrt unter Cannabis-Einfluss "08.09.2009" falsch ist, richtig ist vielmehr "10.07.2009"; das diesbezügliche Strafverfahren ist, wie der Antragsteller zutreffend vorträgt, eingestellt worden. Auf dieses falsche Datum und die Einstellung des Verfahrens kommt es aber nicht an.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Einnahme von sog. harten Drogen wie Kokain und Opiaten die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller unterschiedliche harte Drogen und Cannabis konsumiert hat, ergibt sich aus dem Gutachten vom 4. Februar 2010 von Prof. Dr. E. , Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E1. (Bl. 239 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners), demzufolge bei dem Antragsteller in am 8. Dezember 2009 abgenommenen Blut- und Urinproben Kokain, Opiate und Cannabis nachgewiesen worden ist.

Angesichts dieser Feststellungen, dass der Antragsteller nachweislich harte Drogen (u.a. Kokain und Opiate) konsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder andere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und persönliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen.

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den erforderlichen Nachweis für Drogenfreiheit nach einer ausreichenden Abstinenzphase in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_174_10beschluss20100317.html - DE:VGGE:2010:0317.7L174.10.00

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