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Nach Auffassung des Gerichts ist ein bereits gezahlter Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40.000,00 Euro ausreichend und angemessen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines verschobenen Hüftknochenbruchs mit Hüftprothesenimplantation, einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%, einer Beinlängendifferenz, einer erwarteten Hüftprothesenwechseloperation sowie psychischer Belastungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |