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Für den Nachweis des Versicherungsfalles "Unfall" hat der Versicherungsnehmer den Vollbeweis zu erbringen, wobei die Unfreiwilligkeit bzw. Zufälligkeit des Schadensereignisses nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB gehört. Dem beklagten Versicherer obliegt der Vollbeweis dafür, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Anforderungen an den Indizienbeweis dürfen nicht überspannt werden; ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |