|
Eine Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen eine Ordnungsverfügung, die das Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum untersagt, ist rechtmäßig, wenn der Verpflichtete die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge innehat. Unerheblich ist, wer die Fahrzeuge tatsächlich abgestellt hat, da der Begriff des "Abstellens" kein eigenhändiges Handeln voraussetzt und die Unterlassungsverfügung sich auf alle Fahrzeuge bezieht, über die der Betroffene die Verfügungsgewalt (Schlüsselbesitz) besitzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |