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Ein Schmerzensgeldanspruch einer Schwangeren nach einem Verkehrsunfall kann bei leichten körperlichen Verletzungen (Hämatom, leichte Blutungen, leichte Unterbauchschmerzen) und einer psychischen Beeinträchtigung aufgrund der Angst um das Kind bis zur Geburt begründet sein. Nicht bewiesen sind hingegen eine Placentaablösung, Cervixinsuffizienz, ein Kaiserschnitt oder eine Frühgeburt als Unfallfolge, wenn die Beweisaufnahme dies nicht ergibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |