|
Ein Schmerzensgeldanspruch einer Schwangeren nach einem Verkehrsunfall besteht für nachgewiesene leichte körperliche Verletzungen (Hämatom, leichte Blutungen und Unterbauchschmerzen) sowie für eine psychische Beeinträchtigung aufgrund der Angst um das Kind. Nicht nachgewiesen wurden hingegen eine Plazentaablösung, vorzeitige Wehen, eine Cervixinsuffizienz, ein Kaiserschnitt oder eine Frühgeburt als Unfallfolge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |