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Eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Tat im Bußgeldbescheid nicht hinreichend konkretisiert wird. Für den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG ist der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration erforderlich, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die gesetzliche Vermutung rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |