|
Ein Versicherungsunternehmen ist gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistungsfrei, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Das Verhalten eines Piloten, der zugleich Geschäftsführer des Versicherungsnehmers ist, ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Das Starten eines Flugzeugs von einem Rollweg statt der Startbahn, auch bei schlechter Sicht, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, die den Versicherungsschutz entfallen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |