Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 10.02.2010: Zur groben Fahrlässigkeit des Piloten als Geschäftsführer und dem Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Flugunfall.




Das Landgericht Köln (Urteil vom 10.02.2010 - 20 O 161/07) hat entschieden:

   Ein Versicherungsunternehmen ist gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistungsfrei, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Das Verhalten eines Piloten, der zugleich Geschäftsführer des Versicherungsnehmers ist, ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Das Starten eines Flugzeugs von einem Rollweg statt der Startbahn, auch bei schlechter Sicht, stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, die den Versicherungsschutz entfallen lässt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz
und
So Nicht Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Entschädigung aus §§ 1, 49 VVG a.F. i.V.m. § 1 Ziff. 1, 2, § 6 Ziff. 2 DLP 400/01 als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.

Dem steht nicht entgegen, dass es aufgrund des Abkommens des Flugzeugs von der Startbahn und der anschließenden Beschädigung zu einem Versicherungsfall als einem auf das Luftfahrzeug einwirkendes Schadensereignis, das einen Total- oder Teilschaden zur Folge hatte (§ 1 Ziff. 1, 2 DLP 400/01), gekommen ist.

Es kann auch dahin stehen, ob der Versicherungsausschluss gem. § 1 Ziffer 3.2 S. 1 DLP 400/01 wegen der von der Beklagten aufgeworfenen Zweifel an der Gültigkeit der Lizenz des Piloten C - zum einen im Hinblick auf das Führen eines in den USA zugelassenen Flugzeugs mit einer deutschen Fluglizenz und zum anderen im Hinblick auf die Gültigkeit des Gesundheitszeugnisses wegen der umstrittenen Frage, ob es sich um einen gewerblichen oder nicht gewerblichen Flug handelte - oder wegen der nach Ansicht der Beklagten für die Klägerin erforderlichen, aber nicht vorhandenen Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG greift.

Die Beklagte ist bereits gem. § 3 Ziffer 1.9 DLP 400/01 leistungsfrei. Danach besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Pilot C als Geschäftsführer der Klägerin den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, da er den Startvorgang irrtümlich von dem Rollweg A 7 und nicht von der Startbahn aus begonnen hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verhalten des Piloten im vorliegenden Fall als Verhalten der Klägerin anzusehen. Herr C war zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer der Klägerin und damit ihr gesetzlicher Vertreter. Auf die Frage, ob der Pilot im konkreten Fall als Repräsentant der Klägerin anzusehen war, kommt es deshalb nicht an (s. zur Haftung des Versicherungsnehmers für gesetzliche Vertreter Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 61, Rn. 3). Dem steht nicht entgegen, dass Herr C auch Geschäftsführer der C3 GmbH & Co KG war und die Klägerin das verunfallte Flugzeug an diese verchartert hatte. Aus Gründen der Rechtsklarheit kann es nicht darauf ankommen, in wessen Auftrag Herr C das Flugzeug am Unfalltag führte. Auch wenn er dies in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C3 GmbH & Co KG tat, ändert dies nichts an seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin. Anderenfalls könnte man sich durch die Gründung verschiedener Gesellschaften stets mit dem Vorwand exkulpieren, man handele für die andere juristische Person und nicht als gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers.

Der Beklagten ist auch der ihr obliegende Beweis gelungen, dass Herr C den Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht hat. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit des Schadens - und zwar gerade die des eingetretenen Schadens - offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Über diese Erfordernisse hinaus verlangt die Rechtsprechung auch in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden. Ein bloßes Augenblicksversagen kann die grobe Fahrlässigkeit entfallen lassen (s. dazu Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 61, Rn. 11 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Nach der Vernehmung der Zeugen C und H und der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Pilot irrtümlich, möglicherweise aufgrund schlechter Sicht, von dem Rollweg A 7 und nicht von der Startbahn aus startete. Das Starten eines Flugzeugs von einem Rollweg stellt nach Ansicht der Kammer aufgrund der ganz erheblichen Gefährlichkeit und der besonderen Anforderungen, die an Piloten beim Starten eines Flugzeugs zu stellen sind, eine erhebliche Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dar. Dass ein Starten von der Rollbahn die Gefahr eines Unfalls um ein Vielfaches erhöht ebenso wie die Tatsache, dass dadurch eine erhebliche Gefährdung für Insassen des eigenen Flugzeugs, aber auch der anderer Maschinen und des Flughafenpersonals verursacht wird, muss jedem Piloten einleuchten. Auch wenn es aufgrund schlechter Sicht trotz der unterschiedlichen Beleuchtung schwierig gewesen sein sollte, die Startbahn von dem Rollweg zu unterscheiden, ändert dies nichts an der groben Fahrlässigkeit. Es wäre dann die Pflicht des Piloten gewesen, seine Position besonders genau und insbesondere vor der für den Start erforderlichen Beschleunigung noch einmal zu kontrollieren und sicherzustellen, dass er sich tatsächlich auf der Startbahn befand.

Bei einem Starten von dem Rollweg und nicht von der Startbahn liegt auch in subjektiver Hinsicht ein besonders schweres Verschulden vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein mögliches Augenblicksversagen das Starten von dem Rollweg ausgelöst haben könnte. Ein "bloßes" Augenblicksversagen kann den Handelnden nur dann von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit befreien, wenn weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (s. BGH, Urteil v. 08.07.1992, Az.: IV ZR 223/91, zit. nach Juris). Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Der Zeuge C war sich insbesondere, wie sich aus dem dokumentierten Funkverkehr ergibt, der schlechten Wetterbedingungen und der dadurch bedingten schlechten Sichtverhältnisse bewusst. Auf die Frage "Ein paar rote Lichter waren vorhin auch im Weg, gelle?" und die Klarstellung "Ja so N, P 1 beim Losrollen" antwortet Herr C "Ja isn bisschen dicht.". Er hätte sich unter diesen Umständen versichern müssen, dass er sich bei Beginn des Startvorgangs tatsächlich bereits auf der Startbahn befand.

Unerheblich für die Feststellung der groben Fahrlässigkeit ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Flug gewerblich oder nicht gewerblich erfolgte. Im Hinblick auf die grundlegende Frage des Ablaufs des Startvorgangs sind an einen Piloten unabhängig von der Art des Fluges die gleichen Sorgfaltsanforderungen zu stellen.

Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und ausführlich dargelegt, warum er zu der Schlussfolgerung gekommen ist, dass der Unfall durch ein Starten von dem Rollweg ausgelöst wurde. Er hat zur Erstellung des Gutachtens insbesondere auf den Akteninhalt, aber auch auf eigene Rollversuche mit einem baugleichen Flugzeug sowie einen Testbericht des TÜV Nord zurückgegriffen. Der Sachverständige beschreibt in seinem Gutachten zunächst die schlechten Wetterbedingungen, die zum Zeitpunkt des Startes herrschten. Es lagen sog. CAT III-Wetterbedingungen vor. Dies wird von der Klägerin nicht bestritten, auch wenn sie mehrfach ausgeführt hat, dass diese nur für die Landung, nicht aber für den Start von Bedeutung seien. Dazu hat der Sachverständige dargelegt, dass bei CAT III-Wetterbedingungen die sog. Low Visibility Procedures (LVP) für den Start Anwendung finden würden. Sodann kommt der Sachverständige aufgrund nachvollziehbarer Erwägungen zu dem Ergebnis, dass weder ein durch das FADEC System ausgelöster Triebwerksfehler noch das BIAS System für den Unfall ursächlich sein können. Die Auswertung der Triebwerkscomputer habe keinen Hinweis auf einen Motorausfall ergeben. Ein Fehler des BIAS Systems als Unfallursache könne zum einen aufgrund der Funktionsweise dieses Systems und zum anderen aufgrund des nach dem Unfall vorhandenen Spurenbildes ausgeschlossen werden. Auch die durchgeführten Rollversuche hätten ein entsprechendes Verhalten des Flugzeugs, wie es vor dem Unfall nach der Darstellung der Klägerin vorgelegen haben müsse, nicht ergeben. In überzeugender Weise kommt der Sachverständige dann aufgrund einer Analyse des Funkverkehrs, insbesondere im Hinblick auf den dadurch abgebildeten zeitlichen Ablauf, sowie einer Auswertung der nach dem Unfall aufgenommenen Lichtbilder und des darauf erkennbaren Spurenbildes zu dem Ergebnis, dass nur ein Starten von dem Rollweg erfolgt sein könne. Überzeugend ist insbesondere die zeitliche Komponente im Hinblick auf den Beginn des Startvorgangs und der Schadensmeldung. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass bei einem Rollen bis zur Fahrbahn und dem Start von dort aus bis zur Schadensmeldung nur 21 sec hätten vergehen können, was ausgeschlossen sei. Auch das durch Lichtbilder festgehaltene Spurenbild, zu sehen beispielsweise auf den Bildern Bild 5 - 11 des Gutachtens (Bl. 311 ff. d.A.), lasse den Schluss darauf zu, dass das Flugzeug in direkter Verlängerung des Rollwegs A 7 die Startbahn überquert habe und mit hoher Geschwindigkeit in den angrenzenden Sicherheitsstreifen gerollt sei. Bei dem von dem Zeugen C beschriebenen Weg, den das Flugzeug vor dem Unfall genommen haben soll, könne ein solches Spurenbild nicht entstanden sein.

Die Kammer hat keinerlei Grund, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Er hat sie in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargestellt und diesen Eindruck auch bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2009 bestätigt, in welcher er die Ergebnisse seines Gutachtens im Hinblick auf die vielfältigen Einwendungen der Klägerin überzeugend verteidigt hat. Er hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass auch einem erfahrenen Piloten als grob fahrlässig zu bewertende Fehler unterlaufen können und hat insbesondere erneut den zeitlichen Ablauf und das vorhandene Spurenbild mit dem von ihm als tatsächlichen Unfallhergang angesehen Ablauf, dem Starten von dem Rollweg und der diagonalen Überquerung der Startbahn, in Einklang gebracht.

Zweifel an dem Ergebnis des Sachverständigen ergeben sich auch nicht aus der vor Einholung des Gutachtens durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen H und C. Zwar haben beide ausgesagt, dass der Start von der Startbahn erfolgt sei und die Kammer geht auch davon aus, dass diese Einschätzung der subjektiven Wahrnehmung der Zeugen von dem Unfall entspricht. Es steht aufgrund der soeben dargestellten Feststellungen des Sachverständigen und einiger Hinweise in den Aussagen der Zeugen selbst jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass dies nicht der objektiven Sachlage entspricht. Beide Zeugen schildern übereinstimmend, dass das Flugzeug vor der Haltelinie nicht vollständig abgebremst habe, dann weiter gerollt sei und mit einem Schwenker nach rechts auf die Startbahn abgebogen sei. Bilder des Flughafens Z belegen, dass sich auf dem Rollweg A 7, von dem nach den Ausführungen des Sachverständigen der Startversuch erfolgte, noch eine Kurve befindet, bevor er auf die Startbahn führt. Die Aussagen der Zeugen zu dem Fahrweg können auch das Abbiegen auf diesen zweiten Teil des Rollwegs A 7 und nicht auf die Startbahn betreffen. Der Zeuge H hat insoweit ausgesagt, er habe die Startbahn an dem gleißenden Licht erkannt. Dies lässt aber nicht zwingend darauf schließen, dass es sich tatsächlich um die Startbahn gehandelt hat. Auch die Rollwege sind, wenn auch andersfarbig, beleuchtet. Der Zeuge C hat zudem bekundet, in einem 60°-Winkel von dem Rollweg auf die Startbahn gerollt zu sein. Wie der Sachverständige ausgeführt hat und wie sich auch aus dem Plan des Flughafens Z ergibt, befindet sich eine Kurve mit einem Winkel von 60° jedoch nicht zwischen dem Rollweg und der Startbahn, sondern auf dem Rollweg A 7 selbst.

Soweit die Klägerin die Einholung eines Obergutachtens beantragt hat, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Die Voraussetzungen des § 412 ZPO für die Einholung einer neuen Begutachtung liegen nicht vor. Weder erachtet die Kammer das Gutachten des Sachverständigen Baus für ungenügend noch ist der Sachverständige nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt worden. Der Sachverständige hat die Beweisfragen zur Überzeugung der Kammer und in nachvollziehbarer Weise beantwortet. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen begründen würden, sind nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige im Hinblick auf das BIAS-System als Schadensursache zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als der gerichtlich bestellte Sachverständige, stellt keinen Grund für die Einholung eines weiteren Gutachtens dar. Insbesondere die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zur anhand des Funkverkehrs rekonstruierten zeitlichen Abfolge und dem fotografisch festgehaltenen Spurenbild haben die Kammer davon überzeugt, dass der Start von dem Rollweg erfolgte und nicht ein technisches Versagen des Flugzeugs zu einem Abkommen von der Startbahn geführt hat.

Aufgrund des Fehlens des Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze beider Parteien boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert : 2.314.959,94 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2010/20_O_161_07urteil20100210.html - DE:LGK:2010:0210.20O161.07.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum