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Zu ersetzen ist nur der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Höhe des erforderlichen Geldbetrages kann das Gericht gem. § 287 ZPO schätzen, wobei die Honorartabelle des Sachverständigenverbandes BSVK oder ein Sachverständigengutachten zu den durchschnittlichen Kosten in der Region als Grundlage dienen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |