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Das Landgericht durfte aus dem jeweiligen Tathergang und den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten den Schluss ziehen, dass sie bei Steinwürfen von einer Autobahnbrücke den Tod der Fahrzeuginsassen zumindest billigend in Kauf genommen haben. Bei der Bewertung von Einlassungen des Angeklagten, die in Kenntnis des gesamten Verfahrensstoffes abgefasst wurden, darf berücksichtigt werden, dass sie als interessengelenkte Aussage ein Falschbelastungsrisiko bergen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |