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§ 27 Abs. 1 EG-FGV ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da diese Norm nicht dazu bestimmt ist, dem Schutz von Individualinteressen zu dienen, sondern der Verwirklichung eines funktionierenden Binnenmarktes durch Abbau von Handelshemmnissen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |