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Ein Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung liegt nicht vor, wenn Schäden am Fahrzeug oder an der Ladung auf ein Brems- oder sonstiges Betriebsmanöver des Fahrzeugs selbst zurückzuführen sind, durch das die Ladung ins Rutschen gerät; ein Unfall erfordert eine von außen einwirkende Kraft. Der Versicherer haftet auch nicht für eine eventuelle Fehlberatung eines Versicherungsmaklers, da dieser als treuhänderischer Sachwalter für den Versicherungsnehmer und nicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherers tätig wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |