Das Verkehrslexikon

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Landgericht Duisburg v. 05.01.2010: Zur Abgrenzung eines Unfalls in der Vollkaskoversicherung bei Ladungsschäden durch eigene Fahrmanöver und Haftung des Versicherers für Maklerfehlberatung.




Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 05.01.2010 - 1 O 160/09) hat entschieden:

   Ein Unfall im Sinne der Vollkaskoversicherung liegt nicht vor, wenn Schäden am Fahrzeug oder an der Ladung auf ein Brems- oder sonstiges Betriebsmanöver des Fahrzeugs selbst zurückzuführen sind, durch das die Ladung ins Rutschen gerät; ein Unfall erfordert eine von außen einwirkende Kraft. Der Versicherer haftet auch nicht für eine eventuelle Fehlberatung eines Versicherungsmaklers, da dieser als treuhänderischer Sachwalter für den Versicherungsnehmer und nicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherers tätig wird.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2009

durch den Richter am Landgericht

als Einzelrichter

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Regulierung des Schadens im Rahmen der Vollkaskoversicherung zu, noch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Beratungspflichten.

Ein Anspruch auf Erstattung des bei der Klägerin eingetretenen Schadens am Anhänger im Rahmen der bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung besteht nicht. Es liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor mit der Folge, dass der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss wegen rutschender Ladung eingreift. Bei einem Unfall als unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis werden nur solche Vorfälle von der Vollkaskoversicherung erfasst, bei denen von Außen eine Kraft auf das Fahrzeug einwirkt mit der Folge, dass Schäden an dem versicherten Fahrzeug entstehen. Davon abzugrenzen sind Schäden, die auf ein Brems- oder sonstiges Betriebsmanöver des Fahrzeugs selbst zurückzuführen sind, durch die erst die Ladung des Fahrzeugs ins Rutschen gerät und anschließend ein Schaden am Fahrzeug oder an der Ladung entsteht. Einem solchen Bremsmanöver steht daher auch jedes sonstige Fahrmanöver gleich, durch die eine physikalisch wirkende Kraft auf die Ladung einwirkt und deren Rutschen veranlasst und damit einen Schaden am Fahrzeug und an der Ladung bewirkt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher die von ihr beschriebene Zentripetalkraft nicht als unabhängige, von außen kommende Einwirkung auf das Fahrzeug verstanden werden, vielmehr ist sie unmittelbare Folge eines Betriebsvorgangs, den der Fahrer des versicherten Fahrzeugs zu verantworten hatte und der erst das Verrutschen der Ladung herbeigeführt hat. Derartige Schäden sind aber, wie sich auch aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung ergibt, nicht im Rahmen der Vollkaskoversicherung abgedeckt.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Verstoß gegen Beratungspflichten im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen berufen. Es kann offen bleiben, ob dem Zeugen ein entsprechender Verstoß gegen Beratungspflichten vorgeworfen werden kann. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich, dass es sich bei der Generalvertretung und damit auch bei dem für diesen Generalvertreter handelnden Zeugen um einen Versicherungsmakler gehandelt haben soll, der für die Klägerin an dem Abschluss des Versicherungsvertrages mit der Beklagten mitgewirkt hat. Wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Urteil ergibt, handelt es sich bei den dort beschriebenen Beratungspflichten um die Voraussetzungen einer Sachwalterhaftung, die einen direkten Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler begründen. Keineswegs kann aus dieser Rechtsprechung aber ein Eintretenmüssen der Versicherung für eine eventuelle Fehlberatung des Versicherungsmaklers hergeleitet werden. Vielmehr handelt es sich bei dem Versicherungsmakler um einen treuhänderischen Sachwalter, der für den Versicherungsinteressenten bzw. späteren Versicherungsnehmer tätig wird, nicht aber als Erfüllungsgehilfe des Versicherers. Hieraus folgt, dass die Versicherung auch nicht ohne weiteres für Verstöße gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht des Versicherungsmaklers einzustehen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2.

Streitwert: 11.159,20 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2010/1_O_160_09urteil20100105.html - DE:LGDU:2010:0105.1O160.09.00

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