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Das Nichtbeachten eines Rotlichtzeichens ist in der Regel wegen der damit verbundenen Gefahren als grob fahrlässig zu werten. Dies ist nicht per se in jenen Konstellationen der Fall, wenn der Fahrer zunächst bei "rot" angehalten hat und in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf "grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist. Hier müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besondere Umstände wie z. B. eine unübersichtliche Kreuzung oder eine verwirrende Anordnung der Ampeln hinzutreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |