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Die Beklagte ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG aF leistungsfrei, wenn der Kläger den Fahrzeugschlüssel in die Jackentasche steckt und die Jacke über die Rückenlehne seines Stuhls hängt, wodurch der Schlüssel entwendet wird, ohne dass dies bemerkt wird. Zudem kann eine Obliegenheitsverletzung durch Falschangaben zu Fahrzeugschlüsseln und unterlassene Auswechslung der Schließanlage vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |