|
Eisenbahngleise sind als "öffentlicher Verkehrsweg" im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 a. E. BImSchG zu qualifizieren, wodurch anlagenbezogene Vorschriften der §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 BImSchG nicht anwendbar sind. Das Bundesimmissionsschutzgesetz entfaltet eine Sperrwirkung gegen einzelfallbezogene Anordnungen zum Schutz vor Lärm von öffentlichen Verkehrswegen, da dieser Schutz im Rahmen des Fachplanungsrechts (hier: Eisenbahnrecht) sicherzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |