Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 15.12.2009: Zur Qualifizierung von Eisenbahngleisen als öffentlicher Verkehrsweg nach BImSchG und der Sperrwirkung für einzelfallbezogene Anordnungen




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2009 - 3 K 716/08) hat entschieden:

   Eisenbahngleise sind als "öffentlicher Verkehrsweg" im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 a. E. BImSchG zu qualifizieren, wodurch anlagenbezogene Vorschriften der §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 BImSchG nicht anwendbar sind. Das Bundesimmissionsschutzgesetz entfaltet eine Sperrwirkung gegen einzelfallbezogene Anordnungen zum Schutz vor Lärm von öffentlichen Verkehrswegen, da dieser Schutz im Rahmen des Fachplanungsrechts (hier: Eisenbahnrecht) sicherzustellen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
BImSchV16 - Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
und
BImSchV24 - Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
und
Lärmschutz
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist (nach mehrfacher Änderung nunmehr) als Verpflichtungsklage (gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) zulässig, aber nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 3. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erlass nachträglicher Anordnungen gegen die Beigeladene durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg auf die (anlagenbezogenen) Vorschriften der §§ 24 Satz 1, 22 Abs. 1 BImSchG stützen, denn diese sind wegen der fehlenden Anlageneigenschaft der in Rede stehenden Gleise nicht anwendbar. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten auf Seite 2 (Absätze 1 bis 5) des oben genannten Bescheides Bezug genommen.

Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, die Eisenbahninfrastruktur der Beigeladenen abweichend hiervon doch als Anlage einzustufen, denn sie ist als "öffentlicher Verkehrsweg" im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 a. E. BImSchG zu qualifizieren. Die betreffenden Gleise der Beigeladenen erfüllen ohne Weiteres das Merkmal des Verkehrswegs, denn es handelt sich um (eine) linienförmige Einrichtung(en), die dem Transport von Gütern dienen.

Vgl. zum Erfordernis des Gütertransports und der Linienförmigkeit nur Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 7. Auflage 2007, § 3 Rn. 78 m. w. N.

Der Hinweis auf bloße "Rangiertätigkeiten", die der (eigentlichen) "Güterverfrachtung vorgelagert" seien bzw. auf den bloßen Verbindungscharakter der Gleisanlagen der Beigeladenen "mit demjenigen Gleisnetz, auf dem der Ferntransport stattfindet" veranlasst keine andere Wertung, denn auch die "Rangierfahrt" (im Sinne einer Fahrt mit begrenzter Geschwindigkeit und "auf Sicht") gehört aus den von der Beigeladenen (in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2009 auf Seite 3) genannten Gründen zum Gütertransport (auf der Schiene); überdies geben weder der Wortlaut der Norm noch ihr Sinn und Zweck eine Veranlassung zur Differenzierung nach Entfernungen. Dass die Waggons nicht etwa allesamt leer (ohne Güter) fahren, folgt schließlich schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin zum Holztransport (auf Gleis 70). Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass es sich bei den Gleisen (anders als bei einer Be- und Entladeeinrichtung oder bei einer Abstell- und Instandsetzungshalle) offensichtlich weder um eine Nebenanlage noch um eine Nebeneinrichtung handelt.

Die hier interessierenden Gleise sind auch "öffentlich", denn sie sind (zumindest konkludent) dem allgemeinen Verkehr gewidmet.

Vgl. zu diesem Erfordernis nur Jarass, a. a. O., m. w. N.

Dies folgt aus ihrem Status als "öffentliche Eisenbahninfrastruktur" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieser Status bereits im Hinblick auf die Zugangsgewährungsverpflichtung des § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder einer entsprechenden Umsetzung bedarf. Die von der obersten Verkehrsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen - dem Ministerium für Bauen und Verkehr - der Beigeladenen erteilte "Genehmigung zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahninfrastruktur" vom 19. Mai 2006 bezieht sich nämlich - unabhängig von der "personenbezogenen Ausrichtung des § 6 Abs. 2 AEG"

(Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 - 20 A 1752/07 -, Bl. 4 des Beschlussabdrucks) -

gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG auf einen bestimmten Sachgegenstand in Gestalt einer "räumlich konkret festgelegten Eisenbahninfrastruktur"

Zu dieser öffentlichen Eisenbahninfrastruktur ("Sachumfang nach § 2 Abs. 3 AEG") gehören auch die hier streitbefangenen Gleise.

Wieso im Eisenbahnrecht einerseits und im Bundesimmissionsschutzgesetz andererseits von unterschiedlichen Begriffen der Öffentlichkeit auszugehen sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Einzelrichter nicht. Dieser in der mündlichen Verhandlung betonte Standpunkt der Klägerin findet in Wortlaut sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften keine Stütze und beruht offenbar auf dem Postulat, der "Schienenweg müsse allein oder zumindest in weit überwiegendem Maße dem Wohl der Allgemeinheit dienen" (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. November 2009 auf Seite 3). Für die spezifische Behandlung der Straßen- und Schienenwege durch die §§ 41 ff. BImSchG reicht zur Rechtfertigung (jedoch bereits) ein anerkanntes "öffentliches Verkehrsinteresse" aus.

Vgl. Koch in Gemeinschaftskommentar zum Bundesimmissionsschutzgesetz, Stand der 24. Erg.lfg. Dezember 2007, § 3 Rn. 336.

Gerade ein Vergleich zwischen Straßen- und Schienenwegen zeigt, dass nichts dafür spricht, die nunmehr im Eisenbahnrecht zum Ausdruck kommende Grundentscheidung für eine "Liberalisierung der Schiene" immissionsschutzrechtlich nicht nachzuvollziehen, zumal es um das "Ziel bester Verkehrsbedienung" und eine "volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung" - zwischen den Verkehrsträgern - (vgl. § 1 Abs. 3 AEG) geht; anders als in reinen Staatsbahnzeiten tragen zu diesem im öffentlichen Interesse stehenden Wettbewerb auch "öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen" (im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) bei.

Die Klägerin vermag ihr Begehren auch nicht auf § 14 Abs. 1 OBG NRW zu stützen. Ein Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel scheitert an der Sperrwirkung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, dessen §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 5 Nr. 3 und 41 bis 43 (privilegierend) bestimmen, dass der Schutz vor von öffentlichen Verkehrswegen herrührendem Lärm nicht durch einzelfallbezogene Anordnungen, sondern im Rahmen des Fachplanungsrechts (hier des Eisenbahnrechts) sicherzustellen ist. Diese grundlegende Weichenstellung des Bundesgesetzgebers kann über das nordrhein-westfälische Ordnungsbehördenrecht nicht konterkariert werden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz mangels Anwendbarkeit keine Sperrwirkung entfalten könne, denn es ist für Verkehrslärm einschlägig, sieht aber - wie dargelegt - ein spezielles "Konfliktbewältigungsverfahren" vor.

Schließlich gebiet auch höherrangiges Recht nichts Abweichendes, weil die Klägerin nicht rechtsschutzlos gestellt ist; zur Vermeidung von Wiederholungen sei diesbezüglich auf die Ausführungen des 20. Senats in dessen bereits mehrfach genannten Beschluss

vom 22. August 2008 - 20 A 1752/07 -, Bl. 6 des Beschlussabdrucks zum Fehlen einer "bedenklichen Schutzlücke" (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2001) und Bl. 8 des Beschlussabdrucks,

verwiesen. Die von der Klägerin offenbar favorisierte öffentlich-rechtliche Lösung kann sie jedoch bei dem Beklagten, sei es in seiner Eigenschaft als untere Immissionsschutzbehörde oder sei es in seiner Eigenschaft als örtliche Ordnungsbehörde, nicht erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mit dem von ihr gestellten - auf Abweisung der Klage gerichteten - Antrag einem eigenem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß §§ 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 4 (Abweichung des Urteils insbesondere von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts) VwGO weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/3_K_716_08urteil20091215.html - DE:VGD:2009:1215.3K716.08.00

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