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Durch die nachvollziehbare dargelegte Bedeutung des Führerscheins für den Arbeitsplatz des Betroffenen in einem kleinen Betrieb und durch die Tatsache, dass gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher - zum Teil auch erheblicher - Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen, erhält die Bußgeldsache für den Betroffenen eine überragende Bedeutung, so dass ausnahmsweise die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 60 OWiG geboten erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |