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Eine Kommune verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume nicht schuldhaft, wenn sie die regelmäßige Kontrolle des Baumbestandes, die grundsätzlich eine Beschau vom Boden aus umfasst, gemäß den FLL-Richtlinien (alle zwei Jahre) einhält. Ein Anspruch wegen Astbruchs auf ein geparktes Fahrzeug scheitert zudem an der nicht bewiesenen Kausalität, da eine Schädigung des Astes vom Boden aus nicht erkennbar gewesen wäre und kein Anscheinsbeweis für die Kausalität einer unterlassenen Baumkontrolle besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |