|
Die Straßenverkehrsbehörde darf bei atypischen Sachverhalten von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zur StVO abweichen. Die Benutzungspflicht für einen nicht den Mindestanforderungen entsprechenden Radweg darf angeordnet werden, wenn die Benutzung des Radweges weniger gefährlich ist, als die Mitbenutzung der Fahrbahn. (Leitsätze des Gerichts) |