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Pflegeleistungen, die einem Kläger für die Pflege seiner Ehefrau in Rechnung gestellt werden, stellen einen ersatzfähigen Vermögensschaden i.S.d. §§ 843 Abs. 1 BGB, 11 StVG dar, wenn der haushaltsführende Ehegatte verletzungsbedingt seine Arbeitskraft im Haushalt nicht mehr einsetzen kann. Für einen solchen Anspruch ist unerheblich, ob der Kläger unterhaltsrechtlich zur Erbringung der Pflegeleistungen verpflichtet war; entscheidend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse. Die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO ist hierbei anwendbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |