|
Ein über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten als Vorführwagen genutztes und mit 1.500 km Laufleistung weiterveräußertes Fahrzeug ist ein Gebrauchtfahrzeug und keine neu hergestellte Sache im Sinne des § 478 BGB; eine analoge Anwendung des § 478 BGB scheidet aus. Allgemeine Reparaturanweisungen des Herstellers an Vertragspartner stellen kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, ebenso wenig die Bezahlung einer Rechnung, wenn der Schuldner nicht von einem bestehenden Gewährleistungsanspruch ausgehen musste. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB setzt konkrete Verhandlungen voraus, die sich nicht aus bloßen Aufforderungen zur Rückabwicklung ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |