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Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall stellt der gewichtete Normaltarif und das arithmetische Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar. Die Kammer teilt Bedenken hinsichtlich der Tabelle des Fraunhofer IAO, da diese unter anderem ein zu kleines Marktsegment abfragt, die Internetbuchung nicht der üblichen Praxis entspricht, regionale Preisunterschiede unberücksichtigt bleiben und eine Vorbuchzeit von einer Woche vorausgesetzt wird. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte besteht nicht, wenn das schädigende Fahrzeug nicht bei ihr haftpflichtversichert ist, selbst wenn Postadressen identisch sind, aber Namen und Handelsregisternummern der Versicherungsgesellschaften differieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |