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Wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV liegen vor, wenn ein Fahrer nach einem selbst verursachten Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss erneut eine Fahrt aufnimmt, da der Unfall eine Zäsur darstellt, die einen neuen, eigenständigen Vorsatz begründet. In einem solchen Fall ist die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung einer Tatmehrheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |