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Die Vorschrift des § 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit dem Leasinggeber durch die Vorenthaltung des Leasinggutes ein Schaden erwachsen ist und ob der Leasingnehmer aus dem Leasinggegenstand einen Nutzen ziehen konnte. Eine Klausel, wonach durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten der Rechtsweg nicht ausgeschlossen wird, stellt eine Schiedsgutachtenvereinbarung und keinen Schiedsvertrag dar. Ein Schiedsgutachten kann den Leasingnehmer auch dann hinsichtlich des merkantilen Minderwerts binden, wenn das vereinbarte Verfahren zur Sachverständigenauswahl nicht eingehalten wurde, sofern die Schäden über normale Abnutzung hinausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |