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Ein öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch für die Beseitigung einer Ölspur, der im Wege eines öffentlich-rechtlichen Kostenbescheides geltend zu machen ist, kann nicht durch zivilrechtliche Abtretung auf eine Privatperson wirksam übertragen werden, wenn dies zu einer Umgehung der öffentlich-rechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führt. Zivilrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, § 823 Abs. 1 BGB oder §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sind im Falle einer Ölspurbeseitigung durch die Stadt nicht anwendbar, da ihre Anwendung zu einer Umgehung zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften führen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |