Landgericht Essen v. 12.10.2009: Zur Darlegungslast bei Vorschäden und der Unbrauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens bei unzureichender Information des Gutachters
Das Landgericht Essen (Urteil vom 12.10.2009 - 3 O 298/09) hat entschieden:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Gründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 7, 18 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz steht der Klägerin gegen die Beklagten nicht zu.
Die Beklagte zu 2) bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie weist darauf hin, dass der Beklagte zu 1) bei der H Versicherungs AG einen Haftpflichtversicherungsvertrag unterhält und nicht bei ihr. Mit dieser Versicherung sei auch vorprozessual korrespondiert worden. Dazu hat die Klägerin sich nicht erklärt. Sie hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer für den vorliegenden Unfall verantwortlich ist.
Auch eine Haftung des Beklagten zu 1) komme im Ergebnis nicht in Betracht.
Der Beklagte zu 1) bestreitet, dass die geltend gemachten Schäden aus dem vorliegenden Unfallereignis herrühren. Dazu trägt er im Einzelnen vor, dass zumindest zwei Vorschäden an der linken Fahrzeugseite, die in diesem Fall betroffen sein soll zu berücksichtigen sind. Der letzte Vorschaden sei nicht repariert und solle ihm untergeschoben werden.
Dazu hat die Klägerin sich nicht erklärt. Sie hat lediglich betreffend einen Vorfall aus dem Jahr 2006 pauschal behauptet, der Schaden sei ordnungsgemäß behoben worden. Zu dem weiteren Vorfall aus dem Jahre 2008 hat die Klägerin sich nicht erklärt. Den angekündigten Beweis hat sie nicht angetreten.
Bei dieser Sachlage fehlt es nicht nur an einem Beweisantritt, den die Klägerin offensichtlich für erforderlich gehalten hat, so dass sich ein Hinweis erübrigt. Es fehlt auch an geeignetem Vorbringen, das eine Begutachtung erst als sinnvoll erscheinen lassen könnte. Die Klägerin müsste zunächst darlegen, in welcher Form die seinerzeitigen Schäden behoben worden sein sollen. Dazu fehlt jedes substantiiertes Vorbringen.
Soweit die Klägerin pauschal weitere Schadensfälle bestreitet, ist dieses Bestreiten unbeachtlich, nachdem die Beklagten die weiteren Schadensfälle aufgrund eigener Recherchen detailliert vorgetragen haben. Dazu hätte die Klägerin sich erklären müssen, § 138 ZPO.
Mit Recht weisen die Beklagten auch darauf hin, dass weitere Schadensfälle sich zumindest auf den Zeitwert des klägerischen Fahrzeugs ausgewirkt haben oder haben können. Das klägerische Fahrzeug war zahlreichen Beschädigungen ausgesetzt. Das ist außer Streit. Die Klägerin hat sich insoweit auch nicht darüber erklärt, ob und in wieweit die betreffenden Beschädigungen instandgesetzt worden sind. Es lässt sich mithin nicht feststellen, ob der vom klägerischen Gutachter genommene Zeitwert von 6.800,00 € zutrifft oder der niedrigere, von den Beklagten angenommene Wert.
Mit Recht weisen die Beklagten weiter darauf hin, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der vorgelegten Gutachterkosten einschließlich Nachbesichtigungskosten hat. Auch ein Anspruch auf Zahlung auf den Gutachter, aus welchem Rechtsgrund auch immer, besteht nicht. Das vorgelegte Gutachten F-Team ist nämlich aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen unbrauchbar. Die Klägerin hat den Gutachter nicht ordnungsgemäß über die Vielzahl von Vorschäden und deren Instandsetzung ins Bild gesetzt. Dieser konnte mithin ein brauchbares Gutachten nicht erstatten.
Außer dem verlangten Sachschaden von 4.737,70 € netto und den Gutachterkosten sind auch die weiteren verlangten Schadenspositionen betroffen. Eine Kostenpauschale kann der Klägerin nicht zugebilligt werden. Das überhaupt ein Schaden entstanden ist, steht nicht fest.
Anspruch auf Erstattung eines Nutzungsausfalls hat die Klägerin ebenfalls nicht. Sie hat das Fahrzeug bislang nicht repariert. Dazu ist nichts vorgetragen. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, ob und inwieweit überhaupt eine Reparatur erforderlich ist und die Klägerin an der Nutzung ihres Fahrzeugs unfallbedingt gehindert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.