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Das Rahmenteilungsabkommen aus dem Jahr 1984 ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch auf Schadenfälle anzuwenden, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem Gebrauch eines Anhängers aufweisen. Eine planwidrige Regelungslücke entstand, als der Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 eine Gefährdungshaftung auch für Anhänger eingeführt hat. Sinn und Zweck des Abkommens, eine unkomplizierte und kostengünstige Schadensabwicklung zwischen den beteiligten Versicherungen zu gewährleisten, erfordert die Einbeziehung dieser Fälle. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |