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Doppelversicherung von Gespannen

Haftungs- und Schadensverteilung bei Doppelversicherung von Gespannen




Gliederung:


   Einleitung

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Allgemeines




Einleitung:


Zum Problem, in welchem Verhältnis die beteiligten Haftpflichtversicherer bei bestehender Doppelversicherung von Gespannen einzutreten haben, hat der BGH (Urteil vom 27.10.2010 - IV ZR 279/08) ausgeführt:

"b) Infolge der mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674-2680) geänderten §§ 7, 17, 18 StVG haben auch Halter und Fahrer eines Anhängers - neben den früher alleine haftenden Halter und Fahrer des Zugfahrzeugs - für den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im Außenverhältnis einem Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als Betriebseinheit zuzuweisen ist (vgl. Baumann in Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht 3. Aufl. § 44 Rn. 21; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 25 Rn. 24; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 3 Rn. 21 f., 117; König in Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 7 Rn. 8; Heß/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 43 f.; Lemcke, ZfS 2002, 318, 319, 321). Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr nur eines der zum Gespann verbundenen Fahrzeuge ausgewirkt hat (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 7 StVG Rn. 15; König in Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 7 Rn. 13; Huber, Das neue Schadensersatzrecht 2003 § 4 Rn. 100).

c) Der Annahme einer Doppelversicherung i.S. von § 59 Abs. 1 VVG a.F. steht eine Subsidiarität (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 24 und vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03, VersR 2004, 994 unter II 1 a) der Anhängerversicherung nicht (mehr) entgegen.


Lediglich nach der bis zum 30. September 2003 verwendeten Fassung des § 10a Abs. 2 Satz 1 AKB sollte die Haftpflichtversicherung eines im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversicherten Anhängers nur solche Schäden decken, "die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Bewegung befindet (…)". Dieser Regelung wurde früher über die bloße Mitversicherung des Anhängers hinaus eine allgemeine Abgrenzung der Einstandspflichten im Innenverhältnis der Versicherer von Zugmaschine und Anhänger zu Lasten des ersteren entnommen (vgl. OLG München, NZV 1999, 124, 125; OLG Köln, VersR 1995, 163 f.; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Kraftfahrtversicherung Anm. G 57; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. § 10a AKB Rn. 11; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 10a AKB Rn. 1, § 3 KfzPflVV Rn. 7).

Diesem Verständnis ist jedoch mit Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für - auch mit dem Zugfahrzeug verbundene - Anhänger nach § 7 StVG, dem damit einhergehenden Wegfall des früheren § 3 Abs. 2 KfzPflVV zum 31. Dezember 2002 (vgl. BT-Drucks. 14/8770, S. 9, 18) und der oben zitierten Fassung des § 10a Abs. 2 AKB a.F. zum 30. September 2003 jede Grundlage entzogen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 29; Lang/Stahl/Suchomel, NZV 2003, 441, 443; Wilms, DAR 2008, 671, 672; a.A. OLG Hamburg, DAR 2008, 649, 650).

2. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. hat die Klägerin infolge ihrer Schadenregulierung im Außenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte. Der Ausgleich führt zu einer hälftigen Teilung des aufgrund §§ 7, 17, 18 StVG geschuldeten Schadensersatzes.

a) Dabei bestimmt sich der Anteil, den der einzelne Versicherer im Innenverhältnis zu tragen hat, nach dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen, die die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer ihrem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vertragsgemäß schulden (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 24; Armbrüster in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 6 Rn. 67, 70; BK/Schauer, VVG § 59 Rn. 23; MünchKomm VVG/Halbach, § 78 Rn. 15; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 78 Rn. 19; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht 1999 S. 95).

b) Hier erstreckt sich der von beiden Parteien geschuldete Versicherungsschutz jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden, so dass - mangels anderweitiger Vereinbarungen unter den Versicherern - im Innenverhältnis jeder von ihnen die Hälfte des von der Klägerin regulierten, der Höhe nach unstreitigen Unfallschadens zu tragen hat."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Kraftfahrtversicherung - Autoversicherung

Stichwörter zum Thema Fuhrpark

Güterkraftverkehr

Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung

Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung

Sattelzug -Sattelauflieger - Sattelschlepper

Anhänger - Hänger - Lkw-Zug

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Allgemeines:


OLG Hamburg v. 22.06.2007:
Mit der Einführung der selbständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der entsprechend ergänzten Vorschrift des § 17 StVG durch das Schadensrechtsänderungsgesetz vom 19.07.02 (BGBl I 2674) sollte lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bilden, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt werden. Bei bestehender Anhängerverbindung liegt im Verhältnis zum Geschädigten eine Doppelversicherung vor, so dass § 3 Abs. 1 KfzPflVV zum Vorrang der für die Zugmaschine bestehenden Haftpflichtversicherung führt, wenn es durch den Verlust eines Reifenteils des Anhängers zu einem Unfall kommt.

OLG Celle v. 12.03.2008:
Bestehen für eine Wohnwagengespann Haftpflichtversicherungen bei verschiedenen Versicherern, müssen diese den auf das Gespann im Innenverhältnis entfallenden Haftungs- und Schadensanteil nach dem Maß der auf den ziehenden Pkw und den gezogenen Wohnwagen entfallenden Betriebsgefahr tragen.

BGH v. 01.07.2008:
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne Karte.



BGH v. 27.10.2010:
Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.

OLG Celle v. 30.04.2013:
Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger (bzw. Auflieger) haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen (Anschluss an BGHZ 187, 211).

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