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Eine Feststellungsklage zur Klärung der Mautpflicht bei Nutzung einer Bundesstraße ist zulässig, wenn die Mauterhebung über eine On-Board Unit erfolgt und somit kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt sowie andere Rechtsschutzmöglichkeiten unzumutbar sind. Die Mautpflicht für bestimmte Abschnitte von Bundesstraßen, wie hier die B 4, ist durch die Mautstreckenausdehnungsverordnung wirksam begründet und verstößt weder gegen nationales noch europäisches höherrangiges Recht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |